1. Allgemeines
1.1 Die Tätigkeit der „Die Job-Börse Personalvermittlung“; Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, T. Schindler, J. Wittenberger (nachfolgend als Job-Börse bezeichnet) besteht in der Vermittlung von akademischen sowie nicht akademischen Arbeitskräften.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse der Job-Börse außer für unter 1.9. angeführte Dienstleistungen.
1.3 Die Job-Börse übernimmt keine Gewährleistungen für die Güte der von der vermittelten Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistung. Eine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.
1.4 Das Vertragsverhältnis zwischen der Job-Börse und Auftraggeber wird durch die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitskraft erfüllt.
1.5 Die Job-Börse übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung von Arbeitskräften, vor allem nicht für die Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, weder im Verhältnis zu den Arbeitskräften, noch im Verhältnis zum Auftraggeber. Kommt ein Arbeitsverhältnis im Rahmen der Tätigkeit von der Job-Börse nicht zustande, übernimmt die Job-Börse keine Haftung.
1.6 Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Arbeitskräfte sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber der Job-Börse schließen eine Haftung der Job-Börse aus. Die Überprüfung der von der Arbeitskraft gemachten Angaben obliegt allein den Auftraggebern.
1.7 Haftung für leichte Fahrlässigkeit seitens der Job-Börse ist ausgeschlossen.
1.8 Internet: Die unbeeinträchtigte Verfügbarkeit der Internetübertragungswege steht außerhalb der Einflußnahme der Job-Börse. Die Job-Börse kann deshalb keine Gewährleistung für die ununterbrochene Abrufbarkeit des Informationsangebotes im Internet übernehmen. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung der Mietpreise besteht bei von der Job-Börse unverschuldeten Ausfällen nicht.
1.9 Für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung der Job-Börse
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist innerhalb von 15 Tagen ohne Abzug fällig. Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Bei Zahlungsverzug ist die Job-Börse berechtigt eine Mahngebühr zu erheben. Diese beträgt für die Zahlungserinnerung 3,- €, die zu dem fälligen Rechnungsbetrag addiert werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine 2. Mahnung verschicken.
3. Honorarvereinbarungen
3.1 Die Höhe des Honorars bei Vermittlungsaufträgen, bei Schaltung von gewerblichen Stellenanzeigen im Internet und bei Schaltung von Werbebannern im Internet, ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Job-Börse. Die Preisliste wird durch Vertragsabschluß Inhalt des Vertrages. Zur exakten Nachberechnung des Honorars stellt der Arbeitgeber einen Nachweis zur Verfügung. Dies kann wahlweise der Arbeitsvertrag oder eine Abrechnung sein, aus der der Verdienst hervorgeht.
3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Provision gemäß der gültigen Preisliste der Job-Börse, nach dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung eines Fixpreises gemäß der gültigen Preisliste der Job-Börse bei Freischaltung von Stellenanzeigen oder Werbebannern im Internet.
3.3 Sondervereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Honorars sind auch außerhalb der gültigen Preistabelle möglich., wenn dies zwischen der Job-Börse und dem Auftraggeber so vereinbart wurde. Dies bedarf in jedem Fall der Schriftform.
3.4 Für die Auftragserfüllung und Berechnung der Provision bei Vermittlungsaufträgen hat der Auftraggeber der Job-Börse die vorgesehene Dauer der Tätigkeit, die Anzahl der Wochenstunden und die vorgesehene Lohnhöhe der zu vermittelnden Arbeitskraft bei Vertragsschluß mitzuteilen. Diese Angaben bilden die Grundlage für die Berechnung der Honorarhöhe der Job-Börse. Werden die ursprünglich vom Auftraggeber gemachten Angaben zur Beschäftigung der zu vermittelnden Arbeitskraft nachträglich geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Job-Börse unverzüglich über diese Tatsache und den vorgesehenen Umfang in Kenntnis zu setzen. Eine Vertragsänderung, ein Wechsel oder eine Anschlußbeschäftigung im Unternehmen des Auftraggebers innerhalb der 12 Monate seit Arbeitsbeginn des vermittelten Kandidaten, muß der Job-Börse mitgeteilt werden und ist provisionspflichtig. Eine Provision nach erfolgreicher Vermittlung, d.h. nach dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit zwischen der von der Job-Börse vorgeschlagenen Arbeitskraft und dem Auftraggeber, ist also in jedem Falle fällig, gleich welches Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und der zu vermittelnden Arbeitskraft geschlossen wird. Dies gilt auch für den Einsatz in verschiedenen Abteilungen einer Firma. Sollte ein von der Job-Börse vorgeschlagener Kandidat für eine andere Position eingestellt werden, als die, für die er ursprünglich vorgeschlagen worden wurde, so wird die Provision in vollem Umfang fällig. Da auch Bewerber vorgeschlagen werden, die in ungekündigter Position, aber wechselwillig sind, ist im besonderen darauf hinzuweisen, dass die Job-Börse auch dann provisionsberechtigt ist, wenn sie dem Auftraggeber einen Bewerber vorschlägt, der bei einem Zeitarbeits,- oder sonstigem Drittunternehmen unter Vertrag steht. Wird ein vorgeschlagener Bewerber über ein fremdes Zeitarbeits- oder Drittunternehmen für den Auftraggeber tätig, beträgt die Provisionshöhe 10 % vom Jahresbruttoverdienst.
3.5 Die Zahlung des Honorars ist auf höchstens ein Jahr beschränkt. Beginn des Fakturierungszeitraums ist der Arbeitsbeginn der vermittelten Arbeitskraft. Eine Weitervermittlung an Dritte ist der Job-Börse in jedem Falle mitzuteilen und entbindet nicht von der Zahlung einer Provision an die Job-Börse. Im Falle einer Weitervermittlung erhält die Job-Börse bis zum Ende des Fakturierungszeitraums die Provision gemäß Preisliste und zwar vom Weitervermittler. Für die nötigen Angaben, die zur Berechnung der Provision vonnöten sind, hat der Weitervermittler Sorge zu tragen. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
3.6. Bearbeitungsgebühr: Die Bearbeitungsgebühr wird individuell je nach Auftrag festgelegt und durch Bestätigung des Auftrags Bestandteil des Vertrags. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Auftragsbestätigung fällig. Bei erfolgreicher Vermittlung wird die Bearbeitungsgebühr mit der Provision verrechnet.
4. Besondere Bedingungen zur Vermittlung von Arbeitskräften
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Job-Börse eine möglichst detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle und des dafür erforderlichen Anforderungsprofils zu liefern.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Job-Börse sofort zu informieren, sobald ein von der Job-Börse vermittelter Kandidat die Arbeit aufnimmt.
4.3 Die Bewerbungsunterlagen, die der Auftraggeber von der Job-Börse erhält, bleiben Eigentum der Job-Börse. Die Bewerbungsunterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und müssen, wenn der Bewerber nicht eingestellt wird, unverzüglich an den Vermittler zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
5. Datenschutzbestimmungen
5.1 Der Vertragspartner erklärt sich mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe der der Job-Börse zur Verfügung gestellten Daten zum Zwecke der Personalvermittlung, Jobvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung einverstanden..
5.2 Alle gespeicherten Daten werden auf Antrag vollständig gelöscht. Die Daten werden in keinem Fall verkauft, vermietet oder an Unbefugte weitergegeben.
5.3. Der Vertragspartner erklärt sich mit diesen Datenschutzbestimmungen einverstanden.
6. Schlussbestimmungen:
6.1 Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
6.2 Abwehrklausel: Für alle Verträge gelten ausschließlich die AGB’s der Job-Börse; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Job-Börse ihnen nicht ausdrücklich widerspricht
6.3 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautende Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag und die Arbeitsvermittlungsverordnung anzuwenden.
6.4 Der Vertragspartner erklärt sich durch seine Unterschrift mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für beide Vertragsseiten bindend.
6.5 Gerichtstand für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist München.
München, 01.01.2009 - Die Job-Börse Personalvermittlung GmbH; Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, T. Schindler, J. Wittenberger
§ 2 Arbeitsschutzvereinbarnug/ Arbeitssicherheit
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Gem. Art 1 § 11 (6) AÜG und §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz unterliegt die Tätigkeit unseres Mitarbeiters den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Sollten unsere Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haften Sie gegenüber uns für den entstandenen Lohnausfalll. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns sofort zu melden. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gemäß § 193 SGB VII der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden gegebenenfalls durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n und/ oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt. Sie gestatten den Genannten den Zugang zu den Arbeitsplätzen.
§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch Sie; die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug; die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.
Auf das/die Arbeitsverhältnisse des/der überlassenen Leiharbeitnehmer findet ein einschlägiger Zeitarbeitstarifvertrag bzw. ein Haustarifvertrag Anwendung. Daher besteht seitens des/der überlassenen Leiharbeitnehmer kein Auskunftsrecht nach §13 AÜG gegenüber dem Entleiher bzgl. der wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb.
§ 4 Haftung
Wir übernehmen keine Gewährleistungen für die Güte der von der Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistung. Eine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.
Wir übernehmen keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, weder im Verhältnis zu den Arbeitskräften, noch im Verhältnis zum Auftraggeber.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird für jeden Haftungsfall auf 2 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden sowie 100 Tausend Euro für Vermögensschäden/ pro Schadensfall beschränkt. Wir haften ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
§ 5 Rechnungslegung/ Auskunftspflicht/ Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz.
Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Zahlungen zur sofortigen Zahlung fällig.
Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor; selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen.
Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Betreibung unserer Forderungen berechnen wir ein Bearbeitungshonorar in Höhe von 75,00 €.
§6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/ Reisezeiten/ Arbeitsmaterialien
Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags-, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde 25%, Überstunden ab der 46. Wochenarbeitsstunde 50%
- Nachtstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25% Zuschlag.
- Arbeitsstunden an Samstagen 25% Zuschlag
- Arbeitsstunden an Sonntagen und Feiertagen 50% Zuschlag
zum Stundenverrechnungssatz.
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/ oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen. Von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.
§ 7 Vermittlungsklausel
Gehen Sie mit einem unserer vorgeschlagenen Bewerber zum Zeitpunkt der Vermittlung, während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder innerhalb von zwölf Monaten am Anschluß an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so sind wir berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 10% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen. Das geschuldete Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen unserem Mitarbeiter und Ihnen. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 8 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.
§ 9 Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teilen der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist München.
München, 11.05.2004 - Die Job-Börse GmbH Personalvermittlung; Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, T. Schindler, J. Wittenberger