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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sie finden auf dieser Seite unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (ZEITARBEIT) der Job-Börse GmbH im Anschluss. Bitte beachten Sie, dass für alle Dienstleistungen außer Arbeitnehmerüberlassung die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, während die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (ZEITARBEIT) NUR für Arbeitnehmerüberlassung gelten.

1. Geltungsbereich dieser AGBs, Leistungen der Job-Börse, Haftung

1.1 Die Leistungen der Job-Börse GmbH, Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, J. Wittenberger (nachfolgend als Job-Börse bezeichnet) bestehen in der Vermittlung von akademischen sowie nicht akademischen Arbeitskräften an Auftraggeber (Personalvermittlung), in dem Aushang von Stellenanzeigen und deren Schaltung auf www.jobcafe.de sowie in der Arbeitnehmerüberlassung.

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unter Ziffer 1.1 genannten Vertragsverhältnisse der Job-Börse außer für die Arbeitnehmerüberlassung.

1.3 Für die Arbeitnehmerüberlassung gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) der Job-Börse.

1.4 Der Personalvermittlungsvertrag kommt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung der Job-Börse durch den Auftraggeber zustande und wird durch die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitskraft erfüllt. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt vor, sobald zwischen dem Auftraggeber und der durch die Job-Börse vermittelten Arbeitskraft ein Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter (nachfolgend allgemein als Arbeitsverhältnis bezeichnet) begründet wird. Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Job-Börse für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist ausreichend.

1.5 Die Job-Börse übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung von Arbeitskräften, vor allem nicht für die Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, weder im Verhältnis zu den Arbeitskräften, noch im Verhältnis zum Auftraggeber. Kommt ein Arbeitsverhältnis im Rahmen der Tätigkeit der Job-Börse nicht zustande, übernimmt die Job-Börse keine Haftung.

1.6 Die Job-Börse übernimmt keine Gewährleistung für die Güte der von der vermittelten Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistung. Eine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall, mangelnde Arbeitsleistung, Nichterscheinen oder für andere von der Arbeitskraft in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachte Umstände oder Schäden ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Auftraggeber, abschließend zu prüfen, ob die vorgeschlagene Arbeitskraft über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen für eine Tätigkeit verfügt und den gesundheitlichen und menschlichen Anforderungen gerecht wird. Hierbei hat der Auftraggeber die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten.

1.7 Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Arbeitskräfte sowie seitens der Auftraggeber gegenüber der Job-Börse schließen eine Haftung der Job-Börse aus. Die Überprüfung der von der Arbeitskraft gemachten Angaben obliegt allein den Auftraggebern.

1.8 Im Falle der Beauftragung mit der Schaltung von Stellenanzeigen auf www.jobcafe.de ist zu beachten, dass die unbeeinträchtigte Verfügbarkeit der Internetübertragungswege außerhalb der Einflussnahme der Job-Börse steht. Die Job-Börse kann deshalb keine Gewährleistung für die ununterbrochene Abrufbarkeit der Stellenanzeigen auf www.jobcafe.de übernehmen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung oder Minderung des für die Stellenschaltung erbrachten Honorars besteht bei von der Job-Börse unverschuldeten Ausfällen nicht.

1.9 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Job-Börse nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist innerhalb von 15 Tagen ohne Abzug fällig. Sämtliche Honorare verstehen sich netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Bei Zahlungsverzug ist die Job-Börse berechtigt, eine Mahngebühr zu erheben. Diese beträgt für die Zahlungserinnerung 3,- €, die zu dem fälligen Rechnungsbetrag addiert wird. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine 2. Mahnung verschicken. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat die Job-Börse Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Honorar, Informationspflichten

3.1 Kommt bei Personalvermittlungsverträgen ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der vermittelten Arbeitskraft zustande, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision gemäß Auftrag verpflichtet. Wird die Job-Börse mit der Schaltung von Stellenanzeigen oder Stellenaushängen beauftragt, ist der Auftraggeber mit Freischaltung der Stellenanzeige durch die Job-Börse bzw. mit Beginn des Aushangs zur Zahlung eines Fixpreises gemäß Auftrag verpflichtet.

3.2 Vom Auftrag abweichende Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Honorars bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.3 Bei Personalvermittlungsverträgen stellt der Auftraggeber der Job-Börse zur Berechnung der Provision einen Nachweis über den Verdienst der vermittelten Arbeitskraft zur Verfügung. Im Falle der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat der Auftraggeber den Nachweis durch Übersendung des Arbeitsvertrags spätestens zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung zu erbringen. Macht der Auftraggeber glaubhaft, dass aus betriebsinternen Gründen eine Übersendung von Unterlagen nicht möglich ist, hat die Job-Börsedas Recht, die Vertragsunterlagen in den Räumen des Auftraggebers einzusehen. Der Auftraggeber hat der Job-Börse spätestens zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Job-Börse die Einsichtnahme zu gewähren und der Job-Börse hierfür zwei alternative Termine vorzuschlagen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Job-Börseberechtigt, abweichend von der Preisliste 30% der ersten voraussichtlichen Jahresbruttovergütung der vermittelten Arbeitskraft in Rechnung zu stellen. Bei Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird der Nachweis über den Verdienst für die Dauer der Beschäftigung, längstens jedoch für zwölf Monate, monatlich durch Übersendung der jeweiligen Gehaltsabrechnung, bei kürzerer Beschäftigung als ein Monat durch Übersendung der Gehaltsabrechnung nach dem Ende der Beschäftigung erbracht.

3.4 Ein Provisionsanspruch der Job-Börse gemäß der als Anlage beigefügten Preisliste entsteht mit erfolgreicher Vermittlung auch dann, wenn mit der Arbeitskraft ein anderes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, als dasjenige, für das die Arbeitskraft ursprünglich vorgeschlagen wurde und unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird oder der Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber und der vermittelten Arbeitskraft später geändert wird, zB bei einem Positionswechsel oder dem Einsatz der vermittelten Arbeitskraft in verschiedenen Abteilungen des Auftraggebers.
Der provisionspflichtige Zeitraum nach erfolgreicher Vermittlung einer Arbeitskraft ist auf höchstens zwölf Monate beschränkt. Beginn dieses Fakturierungszeitraums von zwölf Monaten ist der Beschäftigungsbeginn der vermittelten Arbeitskraft bei dem Auftraggeber. Eine befristete oder unbefristete Anschlussbeschäftigung oder Wiedereinstellung derselben Arbeitskraft in gleicher oder anderer Position innerhalb des Fakturierungszeitraums von zwölf Monaten ist daher längstens bis zum Ablauf des Fakturierungszeitraums gemäß Angebot erneut provisionspflichtig.

3.5 Bis zum Ablauf des Fakturierungszeitraums von zwölf Monaten ist der Job-Börse eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, jede Änderung des Arbeitsvertrags wie zB ein Positionswechsel der vermittelten Arbeitskraft und jede befristete oder unbefristete Anschlussbeschäftigung oder Wiedereinstellung der vermittelten Arbeitskraft in gleicher oder anderer Position unverzüglich mitzuteilen.

3.6 Die Job-Börse kann auch Arbeitskräfte vorschlagen, die in ungekündigter Position stehen, aber wechselwillig sind. Die Job-Börse istauch dann provisionsberechtigt, wenn sie dem Auftraggeber eine Arbeitskraft vorschlägt, die bei einem Zeitarbeits,- oder sonstigem Drittunternehmen unter Vertrag steht. Der Job-Börse steht also ein Provisionsanspruch auch dann zu, wenn die vermittelte Arbeitskraft über ein fremdes Zeitarbeits- oder Drittunternehmen für den Auftraggeber tätig wird.

3.7 Eine Weitervermittlung der vermittelten Arbeitskraft durch den Auftraggeber an Dritte ist der Job-Börse in jedem Falle mitzuteilen und entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung einer Provision an die Job-Börse. Im Falle einer Weitervermittlung erhält die Job-Börse bis zum Ende des Fakturierungszeitraums die Provision gemäß Auftrag und zwar vom Auftraggeber als Weitervermittler. Für die nötigen Angaben, die zur Berechnung der Provision vonnöten sind, hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

4. Sonstige Informationspflichten

4.1 Der Auftraggeber wird der Job-Börsealle Auskünfte, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung der Personalvermittlung durch Suche und Vorauswahl geeigneter Arbeitskräfte und für die Abrechnung der Vermittlungsprovision erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Insbesondere zählen dazu eine detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Stelle, des erforderlichen Anforderungsprofils, der beabsichtigten Dauer der Beschäftigung sowie der beabsichtigten Vergütung inkl. Zusatzleistungen. Werden die ursprünglich vom Auftraggeber gemachten Angaben zur Beschäftigung der zu vermittelnden Arbeitskraft nachträglich geändert, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Job-Börse unverzüglich über diese Tatsache und den vorgesehenen Umfang in Kenntnis zu setzen.

4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Job-Börse sofort zu informieren, sobald mit einer von der Job-Börse vermittelten Arbeitskraft ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die Job-Börse zu informieren, wenn eine Position intern oder anderweitig besetzt wurde.

4.3 Hat sich eine Arbeitskraft, die von der Job-Börsevorgeschlagen wurde, innerhalb der letzten 180 Tage vor Abschluss des Personalvermittlungsvertrags unabhängig von der Vermittlungstätigkeit der Job-Börse bei dem Auftraggeber beworben, oder ist die Arbeitskraft dem Auftraggeber bereits von einem anderen Unternehmen vorgeschlagen worden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Job-Börseunverzüglich nach Erhalt des Bewerberprofils, spätestens fünf Werktage nach Erhalt des Profils, hierüber zu unterrichten. In diesem Fall erbringt die Job-Börsekeine weiteren Leistungen bezüglich dieser Arbeitskraft und es fällt bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dieser Arbeitskraft keine Provision an. Der Einwand ist durch Dokumente nachzuweisen, aus denen das Datum der Bewerbung erkennbar sein muss.

5. Datenschutzbestimmungen

5.1 Die Bewerbungsunterlagen von Arbeitskräften, die der Auftraggeber von der Job-Börse erhält, bleiben Eigentum der Job-Börse. Die Bewerbungsunterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und müssen, wenn die vorgeschlagene Arbeitskraft nicht eingestellt wird, unverzüglich an die Job-Börse zurückgegeben werden. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist unzulässig.

5.2 Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe der der Job-Börse zur Verfügung gestellten Daten zum Zwecke der Personalvermittlung einverstanden.

5.3 Alle gespeicherten Daten werden auf Antrag des Auftraggebers vollständig gelöscht.

5.4 Der Auftraggeber erklärt sich mit diesen Datenschutzbestimmungen einverstanden.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine zulässige Regelung treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

6.2 Für alle Vertragsverhältnisse der Job-Börse mit Auftraggebern gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Job-Börse; Die Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Job-Börse ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

6.3 Der Auftraggeber erklärt sich durch seine Unterschrift auf der Auftragsbestätigung der Job-Börse mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der als Anlage beigefügten Preisliste einverstanden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste sind für beide Vertragsseiten bindend.

6.4 Gerichtstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Job-Börse mit dem Auftraggeber ist München.

München, 01.02.2017 - Die Job-Börse GmbH; Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, J. Wittenberger

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (ZEITARBEIT) der Job-Börse GmbH

§ 1 Geltungsbereich dieser AGBs, Gegenstand/ Durchführung des Vertrages, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) gelten nur für Arbeitnehmerüberlassungsverträge (AÜV), für alle anderen Vertragsverhältnisse gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Job-Börse GmbH.

1.2 Als Personaldienstleister stellt die Job-Börse GmbH (nachfolgend als Job-Börse bezeichnet) Auftraggebern auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des AÜV Mitarbeiter der Job-Börse gegen Zahlung einer individuell vereinbarten Vergütung am vereinbarten Einsatzort vorübergehend zur Verfügung. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die Job-Börse diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Während des Einsatzes bei dem Auftraggeber unterliegt der Mitarbeiter dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter dessen Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber nicht begründet werden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der Job-Börse zu vereinbaren, wobei die Job-Börse auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Auftraggebers stets flexibel einzugehen versuchen wird. Sollte der Mitarbeiter von dem Auftraggeber mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Auftraggeber die Job-Börse im Voraus darüber zu unterrichten. Sollte ein von der Job-Börse überlassener Mitarbeiter seine Tätigkeit bei dem Auftraggeber nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Auftraggeber dies der Job-Börse unverzüglich mitzuteilen.

1.4 Der Auftraggeber hat der Job-Börse darüber Auskunft zu geben, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Beginn der geplanten Überlassung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber oder einem Arbeitgeber stand, der mit dem Auftraggeber einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet.

1.5 Der Auftraggeber hat der Job-Börse auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob der zu überlassende Mitarbeiter innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor Beginn der geplanten Überlassung von der Job-Börse oder einem anderen Verleiher an den Auftraggeber überlassen worden ist. Ist dies der Fall, hat der Auftraggeber auch Auskunft über die Dauer aller vor Überlassungsbeginn erfolgten Einsätze des Mitarbeiters zu erteilen, zwischen denen nicht mehr als drei Monate lagen. Einsatzzeiten vor dem 01.04.2017 bleiben dabei außer Betracht. Die Job-Börse ist außerdem berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft zu verlangen, ob und ggf. welche kollektivvertraglichen Überlassungshöchstgrenzen in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers gelten.

1.6 Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen der Job-Börse und ihren Mitarbeitern finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB abgeschlossenen Tarifverträge sowie ggf. die zwischen dem BAP und der jeweiligen DGB-Einzelgewerkschaft abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge Anwendung. Der Auftraggeber wird der Job-Börse Auskunft darüber erteilen, welcher Branche sein Einsatzbetrieb angehört. Gehört der Einsatzbetrieb des Auftraggebers keiner Branche an, die dem fachlichen Anwendungsbereich eines Branchenzuschlagstarifvertrags iSd § 8 Abs. 4 S. 2 AÜG unterfällt, hat der Auftraggeber der Job-Börse nach neun Monaten der Überlassung Auskunft über das vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftraggebers im Einsatzbetrieb gezahlte Arbeitsentgelt zu erteilen. Für die Berechnung des vorgenannten Überlassungszeitraums sind vorherige Überlassungen durch die Job-Börse oder andere Verleiher vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Einsatzzeiten vor dem 01.04.2017 bleiben dabei außer Betracht. Gehört der Einsatzbetrieb des Auftraggebers einer dem fachlichen Anwendungsbereich eines Branchenzuschlagstarifvertrags iSd § 8 Abs. 4 S. 2 AÜG unterfallenden Branche an, hat der Auftraggeber der Job-Börse mit Beginn der Überlassung das vergleichbaren Arbeitnehmern des Auftraggebers im Einsatzbetrieb gezahlte Arbeitsentgelt mitzuteilen.

1.7 Der Auftraggeber hat die Job-Börse unaufgefordert darüber zu informieren, falls er den überlassenen Mitarbeiter mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG fallen, unabhängig von der Branchenzuordnung des Einsatzbetriebs. Der Auftraggeber hat der Job-Börse in diesen Fällen Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Zeiträumen und für welche Dauer er den Mitarbeiter mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt hat.

§ 2 Erlaubnis

Die unbefristete Erlaubnis für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung wurde der Job-Börse von der Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg, am 19.05.2009 erteilt.

§ 3 Arbeitsschutz

3.1 Gem. § 11 Abs. 6 AÜG hat der Auftraggeber beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters die für den Betrieb des Auftraggebers geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, insbesondere der Arbeitszeit und der Arbeitssicherheit einzuhalten. Nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Auftraggeber sämtliche mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber dem Mitarbeiter die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

3.2 Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Auftraggeber der Job-Börse gegenüber für den Ausfall der in dem AÜV vereinbarten Überlassungsvergütung.

3.3 Die Mitarbeiter sind durch die Job-Börse bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind der Job-Börse sofort zu melden. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von dem Auftraggeber gemäß § 193 SGB VII der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

3.4 Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Auftraggeber sichergestellt. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden gegebenenfalls durch den/die Sicherheitsbeauftragten der Job-Börse und/ oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt. Hierfür gestattet der Auftraggeber den Genannten den Zugang zu den Arbeitsplätzen.

§ 4 Kündigung des Vertrages

Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Der überlassene Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen die Job-Börse insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Auftraggeber; die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug des Auftraggebers; die Fälle, in denen die Erbringung der Arbeitsleistung durch die überlassenen Mitarbeiter in dem Betrieb des Auftraggebers aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

§ 5 Pflichten der Job-Börse, Haftung

5.1 Gegenstand des AÜV ist die Überlassung eines individuell bestimmten Mitarbeiters. Die Leistungspflicht der Job-Börse beschränkt sich darauf, diesen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass er während der Überlassungszeit für den Auftraggeber arbeitet.

5.2 Die Job-Börse übernimmt keine Gewährleistung für die Güte der von dem überlassenen Mitarbeiter erbrachten Arbeitsleistung. Für den Arbeitsausfall infolge Fernbleibens des überlassenen Mitarbeiters haftet die Job-Börse nur, soweit diese hieran ein eigenes Verschulden trifft.

5.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Job-Börse nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Abschluss des AÜV vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

5.4 Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 6 Vergütung, Tätigkeitsnachweis, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

6.1 Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht in dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz enthalten.

6.2 Die Mitarbeiter werden dem Auftraggeber wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die der Auftraggeber durch Unterschrift rechtsverbindlich gegenüber der Job-Börse bestätigt. Eine Ausfertigung verbleibt bei dem Auftraggeber für dessen Rechnungskontrolle. Einwände gegen die von den Mitarbeitern angegebenen Zeiten hat der Auftraggeber auf dem jeweiligen Tätigkeitsnachweis zu vermerken.

6.3 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages eines Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist, werden dem Auftraggeber bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.

6.4 Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise von der Job-Börse erstellten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden die gesamten offenen Zahlungen zur sofortigen Zahlung fällig. Die Job-Börse behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor; selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen.

6.5 Für die außergerichtliche bzw. gerichtliche Betreibung ihrer Forderungen berechnet die Job-Börse ein Bearbeitungshonorar in Höhe von 75,00 €. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bleibt unberührt.

§7 Mehrarbeit und Zuschläge, Rufbereitschaft und Reisezeiten

7.1 Die von dem Auftraggeber zu dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz zu zahlenden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags-, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:

Überstunden ab über 173,33 Monatsarbeitsstunden 25% Zuschlag
   
Nachtstunden in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25% Zuschlag
Arbeitsstunden an Samstagen 25% Zuschlag
Arbeitsstunden an Sonntagen 50% Zuschlag
Arbeitsstunden an Feiertagen 100% Zuschlag

zzgl. gesetzlicher MwSt.

7.2 Bei AÜVs, die während einer Woche beginnen und/ oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25% zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen.

7.3 Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.

7.4 Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der überlassenen Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.

§ 8 Vermittlungsklausel

8.1 Geht der Auftraggeber mit einem von der Job-Börse überlassenen Mitarbeiter während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder innerhalb von zwölf Monaten im Anschluss an ein vorausgegangenes Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so ist die Job-Börse berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% der Jahresbruttovergütung des vermittelten Mitarbeiters zu berechnen. Die Jahresbruttovergütung errechnet sich aus der Bruttomonatsvergütung des vermittelten Mitarbeiters mal 12 zzgl. etwaiger Zusatzleistungen wie zB Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Provisionen und Boni.

8.2 Das geschuldete Vermittlungshonorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat des Mitarbeiters in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 Verschwiegenheitsklausel

Die Mitarbeiter der Job-Börse haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten der Auftraggeber schriftlich verpflichtet.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung der Forderungen der Job-Börse nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen der Job-Börse stehen.

§ 11 Betriebsübergänge

Handelt es sich bei einer Zusammenarbeit im Nachhinein um einen Betriebsübergang, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung sowie alle entstandenen und entstehenden Kosten. Für die Abwicklungskosten seitens der Job-Börse wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 1000,- EUR erhoben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen: Kettenüberlassung, Bauhauptgewerbe

Kettenüberlassung ist nicht zulässig. Die Job-Börse weist zudem darauf hin, dass die Überlassung in das Bauhauptgewerbe nicht zulässig ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1 Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht befugt, für die Job-Börse rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem von den Vertragsparteien Gewollten am nächsten kommt.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist München.

München, 01.02.2017 - Die Job-Börse GmbH; Geschäftsführung: A. Haumann, P. Häge, J. Wittenberger

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